Es sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu beurteilen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Rechtsfrage erlauben (BGE 122 V 160). c) Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Versicherten aufgrund verschiedenster, sich teilweise widersprechender Gutachten zu ermitteln. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die medizinischen Berichte betreffend die Leiden des Beschwerdeführers ein einheitliches Bild vermitteln, weshalb dazu von vornherein keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind.