b) Wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. insbesondere Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die vorhandenen Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss, zu würdigen. Es sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu beurteilen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Rechtsfrage erlauben (BGE 122 V 160).