Die Beschwerdegegnerin geht im vorliegenden Fall, gestützt auf die Gutachten der MEDAS und der BEFAS, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen bei der Benutzung des linken Armes aus. Der Beschwerdeführer anderseits gibt seine Arbeitsfähigkeit mit höchstens 50% an, wofür er Gutachten von Dr. …, leitender Arzt Chirurgie am …, des Psychiaters Dr. …, sowie seines Hausarztes Dr. … anführt.