2. a) Zur Feststellung des Invalidenlohnes ist zunächst zu ermitteln, welche Tätigkeit unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens der oder die Versicherte überhaupt ausüben könnte. Die Beschwerdegegnerin geht im vorliegenden Fall, gestützt auf die Gutachten der MEDAS und der BEFAS, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen bei der Benutzung des linken Armes aus.