1. Der Invaliditätsgrad errechnet sich gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für Erwerbstätige durch einen Vergleich des Einkommens, welches der Versicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte (Validenlohn) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer zumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Invalidität zu erzielen möglich wäre (Invalidenlohn). Vorliegend nicht bestritten wird der Validenlohn von CHF 65'698.- für das Jahr 2002.