Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben zur prozentualen Arbeitsfähigkeit sei es unvermeidbar und zulässig, auf die Gutachten der MEDAS und der BEFAS abzustellen. Aufgrund der Angaben der MEDAS und der BEFAS habe sie dann mittels vierer Blätter der Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA (DAP) das mögliche Invalideneinkommen ermittelt, was ebenfalls ein zulässiges Verfahren sei. Zu keinem günstigeren Ergebnis wäre man auch bei Anwendung der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) gekommen, da der dadurch ermittelte Invalidenlohn noch höher ausgefallen wäre. Das Gericht zieht in Erwägung: