Auf Einsprache des Versicherten hin wurde die Verfügung mit Einspracheentscheid vom 29.1.2004 bestätigt. 7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3.3.2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.8.1999 sowie einer halben Rente seit dem 1.9.1999 samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder. Er beantragt unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er begründet die Beschwerde damit, dass die IV-Stelle einseitig auf das MEDAS-Gutachten abgestellt habe.