{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-26_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_26", "Checksum": "e80143e9c1f38fd09fdcaa0caea9f1a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Selbst wenn der\nBeschwerdeführer in seiner früheren Beschäftigung einen höheren Lohn\nerzielte, als ihm heute möglich wäre, entspricht eine Beschäftigung von 50%\nnicht einer vollen Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitskraft (vgl. BGE 129\nV 475). Da er nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue\nErwerbstätigkeit aufgenommen hat, bleibt nichts anderes übrig, als das\nInvalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen und Lohnstatistiken zu\nermitteln.\nDie Beschwerdegegnerin stützt den mit CHF 53'793.- bezifferten\nInvalidenlohn auf vier Blätter der DAP zu den Berufen „Mitarbeiter\nLager/Spedition“ (DAP 7323), „Wagenreiniger“ (DAP 7705),\n„Magnetkranfahrer“ (DAP 3233) und „Kontrolleur/Spritzerei“ (DAP 7751) ab.\nDazu ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes\ndie Zugrundelegung von vier DAP-Blättern für den Invalidenlohn nicht genügt\n(BGE 129 V 480). Verlangt werden vielmehr mindestens fünf DAP-Blätter,\nsowie Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen\nBehinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den\nHöchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils\nverwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Dem Versicherten\nist zudem zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben,\nsich zu den konkret herangezogenen DAP-Profilen zu äussern. Diese\nstrengen Erfordernisse bei der Verwendung von DAP-Blättern wurden\nvorliegend nicht alle erfüllt. Jedoch wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht\nein, dass auch bei Anwendung der LSE das Ergebnis für den\nBeschwerdeführer nicht günstiger ausgefallen wäre. Vielmehr hätte der\nInvalidenlohn nach LSE 2000 für einfache und repetitive Tätigkeiten im\nprivaten Sektor unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung, ohne\nLeidensabzug im Jahr 2002 bei CHF 57'918.- gelegen. Damit läge er höher\nals der mittels DAP errechnete Lohn und fiele für den Beschwerdeführer\nungünstiger aus. Der errechnete Invalidenlohn von CHF 53'793.- ist damit\nvertretbar.\n\n4. Aus dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von CHF 65'698.- und\ndem Invalideneinkommen von CHF 53'793.- resultiert ein\nrentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18,12%.\n\n5. a) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das Verfahren mit\nAusnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos.\n\nb) Gemäss Art. 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton Graubünden (VGG) kann, sofern der Beschwerdeführer bedürftig, die\nProzessführung nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist und es die\nVerhältnisse rechtfertigen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt\nwerden. Der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit in genügender Weise\ndargetan. Die Prozessführung ist zudem weder mutwillig noch grundlos.\nZudem lässt die Komplexität der Materie die Zuziehung eines Anwaltes als\nsinnvoll erscheinen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nist daher Folge zu leisten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. a) … wird gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VGG die unentgeltliche Verbeiständung in\nder Person von Rechtsanwältin … gewährt.\n\nb) Die Anwältin hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden ihre Kostennote zur Prüfung\nund Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der Empfehlung gemäss\ngeltenden Honorarsätzen des Bündner Anwaltsverbandes).\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 14. Dezember 2004 teilweise gutgeheissen\n(I 486/04).\n"}