{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-26_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_26", "Checksum": "e80143e9c1f38fd09fdcaa0caea9f1a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Danach haben die Versicherungsträger und\nSozialversicherungsrichter die vorhandenen Beweise frei, d.h. ohne Bindung\nan förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss, zu würdigen.\nEs sind alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv\nzu prüfen und danach zu beurteilen, ob die verfügbaren Unterlagen eine\nzuverlässige Beurteilung der streitigen Rechtsfrage erlauben (BGE 122 V\n160).\nc) Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der\nVersicherten aufgrund verschiedenster, sich teilweise widersprechender\nGutachten zu ermitteln. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die\nmedizinischen Berichte betreffend die Leiden des Beschwerdeführers ein\neinheitliches Bild vermitteln, weshalb dazu von vornherein keine zusätzlichen\nAbklärungen notwendig sind. Klarheit besteht zudem darüber, dass der\nBeschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gipser heute zu\nhöchstens 50% tätig sein könnte. Hingegen sind betreffend die\nArbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten die Aussagen widersprüchlich. Diese\naber beruhen notwendigerweise bei allen vorliegenden Gutachten auf einer\nSchätzung, was bedingt, dass gewisse Divergenzen unvermeidbar sind.\nLetztlich stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht\ndie Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit der MEDAS und der BEFAS\ndenjenigen der Dres. … vorgezogen hat. Dies ist aus folgenden Gründen zu\nbejahen: Das MEDAS-Gutachten beruht auf ausserordentlich umfassenden\nAbklärungen zu sämtlichen verschiedenen Leiden des Beschwerdeführers.\nSo liegen dem Gutachten Berichte von drei Spezialärzten aus den Bereichen\nPsychiatrie, Rheumatologie und Handchirurgie bei. Auch die Vorgeschichte,\nzu der zahlreiche bereits erstattete Arztberichte gehören, wurde\nberücksichtigt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gutachten\nbeschäftige sich einseitig mit den Unfallfolgen, kann daher nicht gehört\nwerden. Die medizinischen Abklärungen der MEDAS werden sodann ergänzt\ndurch den Bericht der BEFAS, der sich mit den beruflichen Möglichkeiten, die\nsich unter Berücksichtigung der unbestritten bestehenden Leiden des\nBeschwerdeführers bieten, befasst. Die BEFAS nennt ihm, wiederum nach\numfassenden Untersuchungen, verschiedene Berufe, die er ausüben könnte,\nwie Taxi- oder Kurierdienstfahrer, Staplerfahrer, Kommissionieren in einem\nVerteilzentrum, Bedienung und Überwachung von Maschinen und Anlagen,\nWagenreinigung oder technische Montage. Es gilt zu beachten, dass hier ein\nBerufsberater, ein Arzt sowie ein Berufsabklärer, also alles ausgewiesene\nFachleute, während mehrerer Tage Abklärungen allein zur Frage der\nberuflichen Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers getätigt haben.\nDiesen zwei umfassenden Gutachten ist daher ein grösseres Gewicht\nbeizumessen als den genannten Arztberichten, die aufgrund der gestellten\nDiagnose höchstens eine grobe Schätzung der Arbeitsfähigkeit beinhalten.\nDies gilt umso mehr, als die Einschätzungen von Dr. … jeweils von einer\nBenutzung des linken Armes ausgehen, was die BEFAS bei den von ihr\nvorgeschlagenen Berufen jedoch zu vermeiden suchte. Dr. … äussert sich gar\nnicht zur prozentualen Arbeitsfähigkeit, sondern drückt bloss aus, dass eine\n„Teilberentung wohl unvermeidlich“ sei. Was den Arztbericht von Dr. …\nangeht, so ist nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts\nbeim Beweiswert von Berichten des Hausarztes zu berücksichtigen, dass\ndiese aufgrund der Vertrauensbeziehung mitunter eher zu Gunsten des\nPatienten ausfallen (BGE I 255/96; I 496/02). Zudem basieren auch die\nFeststellungen Dr. … nicht auf neueren Untersuchungen, sondern stellen\nlediglich auf die bereits bekannte Aktenlage ab. Seine Kritik, dass die\nBeschwerdegegnerin diese Akten falsch gewürdigt habe, ist nicht stichhaltig\nund kann nicht überzeugen. Insgesamt geben die vom Beschwerdeführer\nzitierten Arztberichte weder ein präziseres, noch ein aktuelleres Bild zu\ndessen Gesundheitszustand ab als die Gutachten der MEDAS und BEFAS.\nDie Beschwerdeführerin hat daher zu Recht auf sie abgestellt. Es ist von einer\n100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten unter\nBerücksichtigung der Einschränkungen des linken Armes auszugehen.\n\n"}