{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-26_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_26", "Checksum": "e80143e9c1f38fd09fdcaa0caea9f1a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV-Rente | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:29:57", "Checksum": "a25afec203a36ff66172779b260d8f35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 26\nRegeste:\nIV-Rente | Invalidenversicherung\n\n8. Mit Vernehmlassung vom 25.3.2004 beantragt die IV-Stelle Abweisung der\nBeschwerde. Es sei zulässig, auf einen einzigen Arztbericht abzustellen,\nwenn dieser ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und\nseine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ergebe. Das\nMEDAS-Gutachten stelle einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhe\nauf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie mehreren persönlichen\nUntersuchungen des Versicherten und erscheine in seinen Ergebnissen\nschlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. wie die MEDAS Bellinzona\nkomme übrigens auch die BEFAS Horw, welche die praktische Verwendung\nder vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten abklärte, zum Schluss\neiner 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten. Die vom\nVersicherten zitierten Arztberichte beruhten zudem lediglich auf einer anderen\nEinschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aufgrund einer im Übrigen\nunbestrittenen Diagnose. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben zur\nprozentualen Arbeitsfähigkeit sei es unvermeidbar und zulässig, auf die\nGutachten der MEDAS und der BEFAS abzustellen. Aufgrund der Angaben\nder MEDAS und der BEFAS habe sie dann mittels vierer Blätter der\nDokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA (DAP) das mögliche\nInvalideneinkommen ermittelt, was ebenfalls ein zulässiges Verfahren sei. Zu\nkeinem günstigeren Ergebnis wäre man auch bei Anwendung der\nLohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) gekommen, da\nder dadurch ermittelte Invalidenlohn noch höher ausgefallen wäre.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Invaliditätsgrad errechnet sich gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über\nden allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für\nErwerbstätige durch einen Vergleich des Einkommens, welches der\nVersicherte ohne den Eintritt der Invalidität voraussichtlich erzielen könnte\n(Validenlohn) mit demjenigen Einkommen, das ihm durch Verrichtung einer\nzumutbaren Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Invalidität zu erzielen\nmöglich wäre (Invalidenlohn). Vorliegend nicht bestritten wird der Validenlohn\nvon CHF 65'698.- für das Jahr 2002. Zu entscheiden bleibt, wie gross die\nAuswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit\nsind und welchen Invalidenlohn er aufgrund der verbleibenden\nEinsatzmöglichkeiten erzielen könnte.\n\n2. a) Zur Feststellung des Invalidenlohnes ist zunächst zu ermitteln, welche\nTätigkeit unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens der oder die\nVersicherte überhaupt ausüben könnte. Die Beschwerdegegnerin geht im\nvorliegenden Fall, gestützt auf die Gutachten der MEDAS und der BEFAS,\nvon einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten\nmit gewissen Einschränkungen bei der Benutzung des linken Armes aus. Der\nBeschwerdeführer anderseits gibt seine Arbeitsfähigkeit mit höchstens 50%\nan, wofür er Gutachten von Dr. …, leitender Arzt Chirurgie am …, des\nPsychiaters Dr. …, sowie seines Hausarztes Dr. … anführt.\n\n"}