{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-26_2005-01-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_26_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffb1faa4d860c3249de212e195076221a60209b5479608f837a5a3cf55cac88f91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_26", "Checksum": "e80143e9c1f38fd09fdcaa0caea9f1a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.01.2005 S 2004 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 11.01.2005 S 2004 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mit Verfügung vom 11.10.2000, bestätigt durch\nEinspracheentscheid vom 6.3.2001, sprach ihm die SUVA für die Unfallfolgen\nam linken Arm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15%\nsowie eine Integritätsentschädigung von 17.5% zu. Für psychische sowie\nweitere Beschwerden (ein Fibromyalgiesyndrom, eine systematische\nPolyarthritis, ein Lumbovertebralsyndrom, chronische Schmerzen der Knieund Sprunggelenke, osteoporotische Veränderungen der Brustwirbelsäule\nund eine Hepatopathie) lehnte die SUVA mangels natürlichen bzw. adäquaten\nKausalzusammenhanges mit dem Unfall ihre Verantwortlichkeit ab, ohne\njedoch den Bestand der diversen Leiden anzuzweifeln.\n\n3. Bereits im November 1999 hatte der Versicherte seine Arbeit beim alten\nArbeitgeber in einem 50%-Pensum wieder aufgenommen. Im Februar 2002\nverlor er diese Anstellung und bezog in der Folge Arbeitslosentaggelder. Am\n24.3.2004 lief seine erste Rahmenfrist aus.\n\n4. Am 3.11.1999 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden zum\nBezug von Leistungen an. Diese gab am 7.9.2000 der MEDAS Bellinzona den\nAuftrag zur medizinischen Abklärung des Versicherten. Mit Bericht vom\n6.4.2001 stellte diese fest, dass vom 21.6.1999 bis zum Ende August 1999\neine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der Akten sowie\nzusätzlicher medizinischer Untersuchungen, namentlich durch einen\nRheumatologen, einen Handchirurgen und einen Psychiater kommt das\nMEDAS-Gutachten zudem zum Schluss, dass der Versicherte seit 1.1.1999\nin seiner angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig sei. Bei einer\nmittelschweren bis leichten Tätigkeit, bei der er keine Lasten über 25 kg\nheben, den linken Arm nicht wiederholt benutzen sowie keine schweren\nhandwerklichen Arbeiten mit dem linken Arm oder Überkopfarbeiten\nausführen müsse, sei er zu 100% arbeitsfähig.\n\n5. Zusätzlich gab die IV-Stelle ein BEFAS-Gutachten in Auftrag. Mit Bericht vom\n11.4.2002 stellte die BEFAS Horw fest, dass der Versicherte für leichte bis\nmittelschwere Arbeiten zu 100% arbeitsfähig sei, wobei sie wie zuvor die\nMEDAS die eingeschränkte Benutzbarkeit des linken Arms hervorhob. Die\nEinsatzfähigkeit als Gipser bezifferte sie mit 50%. Insbesondere geht die\nBEFAS davon aus, dass der Versicherte nach einer Einarbeitungszeit von drei\nbis sechs Monaten als Taxi- und Kurierdienstfahrer, als Staplerfahrer, beim\nKommissionieren in einem Verteilzentrum, bei der Bedienung und\nÜberwachung von Maschinen und Anlagen in der Verarbeitung von\nLebensmitteln, Metallen und Kunststoffen sowie in der Wagenreinigung oder\nin der technischen Montage einsatzfähig wäre. Ein von der BEFAS\norganisierter Arbeitsversuch, bei dem der Versicherte als Wagenreiniger der\nRhätischen Bahn tätig war, scheiterte jedoch nach wenigen Tagen.\n\n6. Mit Verfügung vom 9.7.2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit\nvom 1.7.1999 bis zum 31.8.1999 eine volle Rente aufgrund eines\nInvaliditätsgrades von 88% zu. Für die Zeit seit dem 1.9.1999 erachtete sie\ndie Voraussetzungen für eine Rente als nicht mehr gegeben und lehnte den\nAnspruch auf eine solche daher ab. Auf Einsprache des Versicherten hin\nwurde die Verfügung mit Einspracheentscheid vom 29.1.2004 bestätigt.\n7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 3.3.2004\nBeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Zusprechung\neiner ganzen Rente für die Zeit vom 1.7.1999 bis 31.8.1999 sowie einer\nhalben Rente seit dem 1.9.1999 samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder.\nEr beantragt unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er begründet die\nBeschwerde damit, dass die IV-Stelle einseitig auf das MEDAS-Gutachten\nabgestellt habe. Dieses wiederum sei bereits drei Jahre alt und berücksichtige\nnicht das gesamte Krankheitsbild, sondern vor allem die Unfallfolgen. Er zitiert\nzudem verschiedene Arztberichte, nach denen eine Arbeitsunfähigkeit von\nmindestens 50% gegeben sei.\n\n"}