5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rekursgegnerin zu Recht einen Anspruch auf Prämienverbilligung abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtmässig. Der dagegen erhobene Rekurs ist folglich abzuweisen. 6. Da gemäss Art. 11 der Verordnung vom 26. November 1996 über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das Verfahren nach Art. 19 KPVG grundsätzlich kostenlos ist und keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegt, werden für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.