ein anrechenbares Einkommen von gesamthaft Fr. 38'010.-- (= 3'010.-- [10% von Fr. 30'100.--] + Fr. 35'000.--), welches unter Anwendung der in der oben erwähnten Verordnung festgesetzten Einkommenskategorien zu einem Selbstbehalt von Fr. 3'040.80 (= 8% des anrechenbaren Einkommens von Fr. 38'010.--) führt. Wird dieser Selbstbehalt von der für das Jahr 2003 von der Regierung festgelegten Richtprämie von Fr. 2'592.-- abgezogen, lässt sich kein prämienverbilligender Anspruch ermitteln. Von diesem Ergebnis kann in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung in Art.