4. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass sich die Vorinstanz zu Recht an die Angaben der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2002 gehalten hat. Ausgehend von einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von Fr. 35’000.-- und einem satzbestimmenden steuerbaren Vermögen von Fr. 30'100.-- resultiert gemäss der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 8a Abs. 1 KPVG ein anrechenbares Einkommen von gesamthaft