Der Rekurrent hat die definitive Steuerveranlagung seiner Zeit nicht beanstandet und der Steuerbescheid ist deshalb mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. An der Anwendung dieser Steuerdaten zur Ermittlung eines Anspruches gibt es folglich nichts auszusetzen, da der Rekurrent im Weiteren nichts vorzubringen vermag, was auf dessen veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 8a Abs. 3 KPVG schliessen liesse. Nicht gehört werden kann ausserdem der Einwand des Gesuchstellers, wonach die Gesundheitsschadensrente, welche er von der Bundesrepublik Deutschland erhält, nicht steuerpflichtig sei.