3. Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz zur Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2003 auf die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2002 ab, welche ein satzbestimmendes steuerbares Einkommen im Kanton Graubünden von Fr. 35'000.-- und ein satzbestimmendes steuerbares Vermögen von Fr. 30'100.-- auswies. Der Rekurrent hat die definitive Steuerveranlagung seiner Zeit nicht beanstandet und der Steuerbescheid ist deshalb mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.