8a Abs. 1 KPVG dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 10 Prozent des satzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss den aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten. Entsprechen diese nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen aufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer Behörde nach pflichtgemässen Ermessen festgelegt (Art. 8a Abs. 3 KPVG).