b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 KPVG werden die massgebenden Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung allerdings nur verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Dabei beträgt laut Art. 1 der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Festlegung der Selbstbehalte für die Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Selbstbehalt bis und mit anrechenbarem Einkommen von Fr. 10'000.-- 5,0%; bis und mit anrechenbarem Einkommen von Fr. 20'000.-- 6,0%; bis und mit