Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. November 2003. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht einen Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenpflegegrundversicherung für das Jahr 2003 verneint hat.