4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2004 beantragt die kantonale AHV- Ausgleichskasse die Abweisung des Rekurses und hält fest, dass sie sich auf die definitive Steuerveranlagung 2002 gestützt habe, welche ein satzbestimmendes steuerbares Einkommen von Fr. 35'000.-- ausweise. Unerheblich sei der Einwand des Rekurrenten, dass die Gesundheitsschadensrente nicht der Steuerpflicht unterliege, da ausschliesslich auf die satzbestimmenden Steuergrössen abgestellt werden müsse.