3. Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2004 Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und machte im Wesentlichen geltend, dass die Gesundheitsschadensrente, die er von der Bundesrepublik Deutschland erhalte, zwar Teil des satzbestimmenden steuerbaren Einkommens, nicht aber steuerpflichtig sei. Diese Rente habe er bei den Steuerbehören angegeben. Vor Jahrzehnten sei ihm durch die Steuerbehörde in … gesagt worden, dass diese Rente auch in der Schweiz nicht steuerpflichtig sei, sondern nur als satzbestimmend geführt werde.