2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 lehnte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Gewährung einer Prämienverbilligung ab, da der von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 38’010.-- ermittelte Selbstbehalt die Richtprämie übersteige. Auf erhobene Einsprache vom 17. November 2003 hin, bestätigte die kantonale AHV-Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 ihre Verfügung.