{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-24_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_24_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf60eb33102c7c57807b967a25c501b7cd020b748642bf177d84c594c8ad39a5db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf60eb33102c7c57807b967a25c501b7cd020b748642bf177d84c594c8ad39a5db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_24", "Checksum": "8e280ea0e4b943ff4d957733917f5d19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:05", "Checksum": "69290ab2275b90f432af86dbd06cda33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 24\nRegeste:\nPrämienverbilligung | Krankenversicherung\n\n b) Gemäss Art. 8 Abs. 1 KPVG werden die massgebenden Prämien für die\nKrankenpflegegrundversicherung allerdings nur verbilligt, soweit sie einen\nnach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen. Dabei\nbeträgt laut Art. 1 der seit dem 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Verordnung\nüber die Festlegung der Selbstbehalte für die Verbilligung der Prämien der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung der Selbstbehalt bis und mit\nanrechenbarem Einkommen von Fr. 10'000.-- 5,0%; bis und mit\nanrechenbarem Einkommen von Fr. 20'000.-- 6,0%; bis und mit\nanrechenbarem Einkommen von Fr. 30'000.-- 7,0%; bis und mit\nanrechenbarem Einkommen von Fr. 40’000.-- 8,0%; bis und mit\nanrechenbarem Einkommen von Fr. 50'000.-- 9,0% und mit einem\nanrechenbarem Einkommen von über Fr. 50'000.-- 10,0%. Der Begriff des\nanrechenbaren Einkommen seinerseits entspricht laut Art. 8a Abs. 1 KPVG\ndem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 10 Prozent des\nsatzbestimmenden steuerbaren Vermögens gemäss den aktuell verfügbaren\nkantonalen Steuerdaten. Entsprechen diese nicht der aktuellen\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen\naufgrund eines begründeten Antrages der versicherten Person oder einer\nBehörde nach pflichtgemässen Ermessen festgelegt (Art. 8a Abs. 3 KPVG).\n\n3. Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz zur Ermittlung des\nPrämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2003 auf die definitive\nSteuerveranlagung des Jahres 2002 ab, welche ein satzbestimmendes\nsteuerbares Einkommen im Kanton Graubünden von Fr. 35'000.-- und ein\nsatzbestimmendes steuerbares Vermögen von Fr. 30'100.-- auswies. Der\nRekurrent hat die definitive Steuerveranlagung seiner Zeit nicht beanstandet\nund der Steuerbescheid ist deshalb mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. An\nder Anwendung dieser Steuerdaten zur Ermittlung eines Anspruches gibt es\nfolglich nichts auszusetzen, da der Rekurrent im Weiteren nichts vorzubringen\nvermag, was auf dessen veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im\nSinne von Art. 8a Abs. 3 KPVG schliessen liesse. Nicht gehört werden kann\nausserdem der Einwand des Gesuchstellers, wonach die\nGesundheitsschadensrente, welche er von der Bundesrepublik Deutschland\nerhält, nicht steuerpflichtig sei. Wie schon von der Vorinstanz zutreffend\ndargelegt wurde, sind zur Berechnung der Prämienverbilligung\nausschliesslich das satzbestimmende steuerbare Einkommen und Vermögen\nheranzuziehen, welche nicht per se mit den effektiv versteuerten Grössen\nübereinstimmen müssen.\n\n4. Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass sich die Vorinstanz zu Recht an\ndie Angaben der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2002 gehalten hat.\nAusgehend von einem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen von Fr.\n35’000.-- und einem satzbestimmenden steuerbaren Vermögen von Fr.\n30'100.-- resultiert gemäss der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 8a Abs.\n1 KPVG ein anrechenbares Einkommen von gesamthaft Fr. 38'010.-- (=\n3'010.-- [10% von Fr. 30'100.--] + Fr. 35'000.--), welches unter Anwendung\nder in der oben erwähnten Verordnung festgesetzten Einkommenskategorien\nzu einem Selbstbehalt von Fr. 3'040.80 (= 8% des anrechenbaren\nEinkommens von Fr. 38'010.--) führt. Wird dieser Selbstbehalt von der für das\nJahr 2003 von der Regierung festgelegten Richtprämie von Fr. 2'592.--\nabgezogen, lässt sich kein prämienverbilligender Anspruch ermitteln. Von\ndiesem Ergebnis kann in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung in Art.\n8a KPVG sowie der rechtsgleichen Behandlung aller Gesuchsteller auch vor\ndem Hintergrund der schweren Vergangenheit des Rekurrenten nicht\nausnahmsweise abgewichen werden.\n\n5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rekursgegnerin zu Recht\neinen Anspruch auf Prämienverbilligung abgelehnt hat. Der angefochtene\nEinspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtmässig. Der\ndagegen erhobene Rekurs ist folglich abzuweisen.\n6. Da gemäss Art. 11 der Verordnung vom 26. November 1996 über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) das\nVerfahren nach Art. 19 KPVG grundsätzlich kostenlos ist und keine\nleichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegt, werden für das\nvorliegende Verfahren keine Kosten erhoben.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}