{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-24_2004-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_24_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf60eb33102c7c57807b967a25c501b7cd020b748642bf177d84c594c8ad39a5db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf60eb33102c7c57807b967a25c501b7cd020b748642bf177d84c594c8ad39a5db1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_24", "Checksum": "8e280ea0e4b943ff4d957733917f5d19"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 22.04.2004 S 2004 24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Prämienverbilligung | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:25:05", "Checksum": "69290ab2275b90f432af86dbd06cda33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.04.2004 S 2004 24\nRegeste:\nPrämienverbilligung | Krankenversicherung\n\nS 04 24\n\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 22. April 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Prämienverbilligung\n\n1. …, geboren am 21. November 1924 und ledig, meldete sich am 6. März 2003\nbei der AHV-Zweigstelle … zum Bezug von Beiträgen an die Prämien der\nKrankenpflegegrundversicherung für das Jahr 2003 an.\n\n2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 lehnte die AHV-Ausgleichskasse des\nKantons Graubünden die Gewährung einer Prämienverbilligung ab, da der\nvon einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 38’010.-- ermittelte\nSelbstbehalt die Richtprämie übersteige. Auf erhobene Einsprache vom 17.\nNovember 2003 hin, bestätigte die kantonale AHV-Ausgleichskasse mit\nEinspracheentscheid vom 11. Februar 2004 ihre Verfügung.\n\n3. Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2004 Rekurs beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden und machte im Wesentlichen\ngeltend, dass die Gesundheitsschadensrente, die er von der Bundesrepublik\nDeutschland erhalte, zwar Teil des satzbestimmenden steuerbaren\nEinkommens, nicht aber steuerpflichtig sei. Diese Rente habe er bei den\nSteuerbehören angegeben. Vor Jahrzehnten sei ihm durch die Steuerbehörde\nin … gesagt worden, dass diese Rente auch in der Schweiz nicht\nsteuerpflichtig sei, sondern nur als satzbestimmend geführt werde. Auch von\ndeutscher Seite sei ihm erklärt worden, dass es eine Vereinbarung zwischen\nder Schweiz und Deutschland gebe, dass diese Rente nicht steuerpflichtig\nsei.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2004 beantragt die kantonale AHV-\nAusgleichskasse die Abweisung des Rekurses und hält fest, dass sie sich auf\ndie definitive Steuerveranlagung 2002 gestützt habe, welche ein\nsatzbestimmendes steuerbares Einkommen von Fr. 35'000.-- ausweise.\nUnerheblich sei der Einwand des Rekurrenten, dass die\nGesundheitsschadensrente nicht der Steuerpflicht unterliege, da\nausschliesslich auf die satzbestimmenden Steuergrössen abgestellt werden\nmüsse. Sie sehe deshalb keine Veranlassung, an der Richtigkeit der von den\nSteuerbehörden bezüglich Höhe des satzbestimmenden steuerbaren\nEinkommens gemachten Angaben zu zweifeln, zumal der Rekurrent selber\ndies nicht mache, habe er doch zu gegebener Zeit die definitive\nSteuerveranlagung 2002 nicht angefochten und bestreite auch das\nsatzbestimmende steuerbare Einkommen in der Höhe von Fr. 35'000.-- nicht.\nVon der Anwendung der klaren gesetzlichen Grundlage von Art. 8a Abs. 1\ndes Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung\n(KPVG) wonach als Berechnungsgrundlage für die individuelle\nPrämienverbilligung (IPV) das satzbestimmende steuerbare Einkommen (und\neben nicht das steuerbare Einkommen) beizuziehen sei, könne folglich nicht\nabgewichen werden.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 5. November 2003.\nStreitgegenstand bildet die Frage, ob die Rekursgegnerin zu Recht einen\nAnspruch auf Prämienverbilligung der Krankenpflegegrundversicherung für\ndas Jahr 2003 verneint hat.\n\n2. a) Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung\nsoll beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen\nVerhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren\nBedingungen gewährleistet werden (Art. 3 KPVG). Inwieweit die\nwirtschaftlichen Verhältnisse als bescheiden zu betrachten sind, bestimmt\nsich nach dem steuerbaren Vermögen und dem steuerbaren Einkommen der\nversicherten Person, wobei das neu revidierte kantonale Gesetz über die\nKrankenversicherung und die Prämienverbilligung vorsieht, dass zur\nErmittlung eines Leistungsanspruchs auf die aktuell verfügbaren kantonalen\nSteuerdaten abgestellt werden muss (Art. 8a Abs. 1 KPVG).\n\n"}