d) Ist im Lichte des Dargelegten aber auf für den Leistungsbeginn den Zeitpunkt der erstmalig gestellten Diagnose abzustellen, erhellt ohne weiteres, dass der vorinstanzliche Einspracheentscheid, mit welchem die Leistungspflicht erst ab dem 18. Oktober 2002 (Zeitpunkt der Diagnosestellung durch den Neuropädiater) anerkannt worden ist, eine Leistungspflicht für die bereits früher begonnenen Behandlungen aber verneint worden ist, zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.