Mit andern Worten ist zu prüfen, ob die Leistungspflicht der IV frühestens im Zeitpunkt der Diagnose einsetzt (so auch der Wortlaut der Rz 404.6 KSME) oder ob sie allenfalls schon vorher, und gegebenenfalls ab wann, beginnen kann. Das EVG hat sich im eingangs erwähnten Urteil vom 19. August 2004 (I 508/03) ausführlich mit der Frage befasst, ob die Auslegung von Ziff. 404 GgV Anhang Antwort auf diese Frage gebe. Es führte in diesem Zusammenhang aus: