c) Vorliegend steht fest, dass die Diagnose POS rechtzeitig (vor Vollendung des 9. Altersjahres) gestellt worden ist. Ferner steht auch die Abgrenzung zwischen angeborenem und erworbenem POS nicht zur Diskussion. Zu entscheiden ist lediglich, ob die IV bei unzweifelhaft rechtzeitiger Diagnose und rechtzeitigem Behandlungsbeginn auch medizinische Vorkehren zu übernehmen hat, welche vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose erbracht worden sind. Mit andern Worten ist zu prüfen, ob die Leistungspflicht der IV frühestens im Zeitpunkt der Diagnose einsetzt (so auch der Wortlaut der Rz 404.6 KSME) oder ob sie allenfalls schon vorher, und gegebenenfalls ab wann, beginnen kann.