a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet nach Abs. 2 derselben Vorschrift die [Gebrechen], für welche Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das [Gebrechen] von geringfügiger Bedeutung ist. Gestützt auf die ihm eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 erlassen. In deren Anhang Ziff.