Hiezu stützt sie sich unter anderem im Ergebnis auf Rz 404.6 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) des BSV. Gemäss dem zweiten Satz dieser Randziffer werden die Behandlungskosten ab gestellter Diagnose übernommen. Ihr kann im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EVG (vgl. das Urteil vom 19. August 2004, I 508/03) gefolgt werden. 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Zeitpunkt, ab welchem die Leistungspflicht der IV zu laufen beginnt.