2. In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass gemäss Arztbericht von Dr. med. …, Leitender Arzt Neuropädiatrie am Kantonsspital …, erstmals am 18. Oktober 2002 die Diagnose eines POS gestellt worden ist. Am 25. Oktober 2003 meldeten die Eltern den Versicherten zum Leistungsbezug bei der IV an. Indessen wurde dieser bereits seit 21. August 2001 auf Kosten der Krankenversicherung behandelt. Daher stellt diese den Antrag, die IV habe die Leistungen für die Ergotherapiebehandlungen seit Beginn der Therapie am 21. August 2001 (Fr. 3'973.55), eventualiter seit Februar 2002 (Fr. 3'152.55), nachzuzahlen.