Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision anwendbar sind, da die bis zum Erlass des streitigen Einspracheentscheides (26. Januar 2004) eingetretenen Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, EVG-Urteil I 756/03 vom 3. Mai 2004).