b) Der beigeladene Vater des Versicherten verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und ergänzte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkten fest. Das Gericht zieht in Erwägung: