Massgebend seien Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 GgV. Danach sei die objektive Behandlungsbedürftigkeit dann ausgewiesen, wenn Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden seien oder Standarduntersuchungen auf das Bestehen des Leidens hinwiesen. Vorliegend sei das Beschwerdebild bereits vor dem 18. Oktober 2002 offenkundig vorhanden gewesen und die Untersuchungen hätten klar auf das Bestehen des Leidens hingewiesen. Daher sei auch eine Ergotherapie verordnet worden und die dadurch entstandenen Kosten seien entsprechend durch die IV zu übernehmen.