Kreisschreiben über die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung (KSME) Ziff. 404.6 sehe vor, dass die Behandlungskosten erst ab gestellter Diagnose übernommen würden. Diese Vorschrift sei jedoch nicht verordnungs- und gesetzeskonform und dürfe nicht zur Anwendung gelangen. Der Rechtsprechung des EVG lasse sich entnehmen, dass das Kriterium „Diagnosestellung und Behandlung“ keine genügende Grundlage für die Frage des Zeitpunktes der Leistungsübernahme bilde. Massgebend seien Art.