Dagegen erhob die … AG beim Verwaltungsgericht am 25. Februar 2004 fristund formgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verpflichtung der IV-Stelle, der Beschwerdegegnerin die Leistungen für Ergotherapiebehandlungen vor dem 18. Oktober 2002 ab Beginn der Therapie im Umfang von CHF 3'973.55 (eventualiter ab Februar 2002 im Umfang von CHF 3'152.55) zurückzuerstatten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das