2. a) Dagegen erhob die … AG beim Verwaltungsgericht am 25. Februar 2004 fristund formgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verpflichtung der IV-Stelle, der Beschwerdegegnerin die Leistungen für Ergotherapiebehandlungen vor dem 18. Oktober 2002 ab Beginn der Therapie im Umfang von CHF 3'973.55 (eventualiter ab Februar 2002 im Umfang von CHF 3'152.55) zurückzuerstatten.