Gemäss geltenden Vorschriften könnten die Voraussetzungen für das Vorliegen des GG Nr. 404 als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien. Die Diagnose sei am 18. Oktober 2002 gestellt worden. Ab diesem Datum sei die Anerkennung des GG Nr. 404 unbestritten und die Kosten dürften daher erst ab diesem Datum übernommen werden.