Mit Entscheid vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG bestünde grundsätzlich ein Anspruch für Personen unter 20 Jahren auf die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss geltenden Vorschriften könnten die Voraussetzungen für das Vorliegen des GG Nr. 404 als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen seien.