Wenn eine Therapie erst später nötig und im Anhang zur GgV enthalten sei, beginne der Anspruch mit der Einleitung der Massnahme (Art. 2 Abs. 2 GgV). Wenn die Anmeldung erst nach Entstehung des Anspruchs erfolge, würden die Leistungen für die 12 der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ergotherapie bestehe deshalb seit dem Beginn der Ergotherapie am 21. August 2001. Mit Entscheid vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.