Diese ergänzte sie am 14. Oktober 2003. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen entstehe, sobald dieses behandlungsbedürftig sei und eine erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeit bestehe (Art. 2 Abs. 1 GgV). Wenn eine Therapie erst später nötig und im Anhang zur GgV enthalten sei, beginne der Anspruch mit der Einleitung der Massnahme (Art. 2 Abs. 2 GgV).