{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-21_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb7b56ba3fbbeb82936c3b4ca0604d9988bc114df87c1d43f350dcd577ba379eb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb7b56ba3fbbeb82936c3b4ca0604d9988bc114df87c1d43f350dcd577ba379eb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_21", "Checksum": "d72703909c7abde6e400a0671907d474"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mit andern Worten ist zu prüfen, ob die Leistungspflicht\nder IV frühestens im Zeitpunkt der Diagnose einsetzt (so auch der Wortlaut\nder Rz 404.6 KSME) oder ob sie allenfalls schon vorher, und gegebenenfalls\nab wann, beginnen kann. Das EVG hat sich im eingangs erwähnten Urteil vom\n19. August 2004 (I 508/03) ausführlich mit der Frage befasst, ob die\nAuslegung von Ziff. 404 GgV Anhang Antwort auf diese Frage gebe. Es führte\nin diesem Zusammenhang aus:\n\n„Nach dem Wortlaut der genannten Ziffer fallen die beschriebenen\ngesundheitlichen Störungen dann unter die Leistungspflicht der IV, wenn sie\n“mit bereits gestellter“ Diagnose “als solche“ rechtzeitig behandelt werden.\nDaraus lässt sich ableiten, dass vorgängig eine Diagnose gestellt sein muss,\nehe (leistungspflichtige) Behandlungen einsetzen. Zudem müssen diese\nBehandlungen auf Leiden gerichtet sein, welche “als solche“ (im Sinne von\nZiff. 404 GgV Anhang) diagnostiziert worden sind. Damit wird angedeutet,\ndass früher aufgetretene Symptome, die für sich allein die Diagnose des POS\n(noch) nicht erfüllen, von der Leistungspflicht der IV - jedenfalls unter Ziff. 404\nGgV Anhang - nicht erfasst werden. Demnach enthält die genannte Ziffer nicht\nnur ein zeitliches Element, indem Diagnose und Behandlung vor vollendetem\n9. Altersjahr erfolgen müssen, sondern zusätzlich ein qualitatives: Die zu\nbehandelnden Leiden müssen “bereits“ diagnostiziert worden sein und “als\nsolche“ (eines POS) behandelt werden. Solange demnach eine Diagnose\nfehlt, werden die entsprechenden Störungen wohl allenfalls behandelt, sind\naber noch nicht als solche eines kongenitalen POS diagnostiziert und fallen\ndaher noch nicht unter die Leistungspflicht der IV gemäss Ziff. 404 GgV\nAnhang.\n\nDieser auf dem Wortlaut beruhenden Auslegung wird auch der Charakter des\nkongenitalen POS gerecht. Das POS ist ein komplexes Leiden. Damit die\nVoraussetzungen für dessen Diagnose erfüllt sind, müssen kumulativ eine\nReihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 117 Erw. 2f; Rz 404.5\nKSME) Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen\nder Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens\n(perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationssowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen handelt es sich um nicht\nleicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen\ngehören können, treten sie nicht schon bei Säuglingen, sondern erst in den\nnachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu\nunterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen\nschlussendlich ein POS diagnostiziert wird, sind anfänglich nur einzelne der\ngenannten Symptome augenfällig und führen bereits zu Behandlungen,\nwelche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder\ngegebenenfalls von der IV, jedoch nicht unter Ziff. 404 GgV Anhang,\nübernommen werden. Solange die Symptomatik nicht eine minimale Schwere\nerreicht, fällt sie (noch) nicht unter die erwähnte Ziffer. Vielmehr ist davon\nauszugehen, dass die vor der Diagnosestellung aufgetretenen Leiden im\nSinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 IVG noch von geringfügiger Bedeutung und\ndaher von IV-Leistungen – jedenfalls gemäss Ziff. 404 GgV Anhang -\nausgeschlossen sind (vgl. BGE 129 V 87 Erw. 5.1 in fine).\n\nNach dem Gesagten steht fest, dass das Datum der erstmaligen gestellten\nDiagnose gemäss Ziff. 404 GgV Anhang eine Anspruchsvoraussetzung nicht\nnur in dem Sinne darstellt, als sie vor dem 9. Altersjahr erfolgt sein muss,\nsondern auch einen allfälligen Leistungsbeginn der IV festlegt. Die\nEigenheiten der Krankheit POS lassen eine derartige Auslegung von Ziff. 404\nGgV Anhang als sachgerecht erscheinen. Denn so lange eine Diagnose fehlt,\nist anzunehmen, dass die Symptomatik (noch) nicht die für den Beginn der\nIV-Leistungspflicht notwendige Mindestschwelle überschritten hat. Zudem ist\ndiese Regelung für die Rechtsanwendung einfach zu handhaben, da das\nDatum der Diagnose einen an Hand der Akten leicht bestimmbaren Zeitpunkt\ndarstellt, nachträgliche Beweisführungen über eine diagnoselose Zeitspanne\nentbehrlich werden und sich so Unsicherheiten über den Leistungsbeginn der\nIV vermeiden lassen. Solange keine POS-Diagnose vorliegt, hat die IV keine\nmedizinischen Massnahmen unter Ziff. 404 GgV Anhang zu übernehmen.\nEbenso kann sie nach einmal gestellter Diagnose nicht verpflichtet werden,\nfür vor dem Diagnosedatum liegende Zeitspanne Leistungen nach dieser\nZiffer zu erbringen. Damit erweist sich der von der Vorinstanz kritisierte 2. Satz\nvon Rz 404.6 KSME. (Erw. 2 hievor in fine) als gesetzmässig.“\n\n"}