{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-21_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb7b56ba3fbbeb82936c3b4ca0604d9988bc114df87c1d43f350dcd577ba379eb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb7b56ba3fbbeb82936c3b4ca0604d9988bc114df87c1d43f350dcd577ba379eb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_21", "Checksum": "d72703909c7abde6e400a0671907d474"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:02", "Checksum": "0de876f81dd7f8253b3b1f4ff12dda21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 21\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung\n\n b) Der beigeladene Vater des Versicherten verzichtete auf die Einreichung einer\nStellungnahme.\n\n3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle,\nbeantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte und\nergänzte sie im Wesentlichen die bereits dem angefochtenen\nEinspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den von ihnen\neingenommenen Rechtsstandpunkten fest.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch\nMinderjähriger auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von\nGeburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs.1 und 2 GgV),\ninsbesondere bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV, Anhang), sowie zum\nBeginn der Leistungspflicht bei verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug\n(Art. 48 Abs. 2 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist,\ndass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4.\nIVG-Revision anwendbar sind, da die bis zum Erlass des streitigen\nEinspracheentscheides (26. Januar 2004) eingetretenen Rechts- und\nSachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht zu berücksichtigen\nsind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen, EVG-Urteil I 756/03 vom 3. Mai\n2004).\n\n2. In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass gemäss Arztbericht von Dr. med.\n…, Leitender Arzt Neuropädiatrie am Kantonsspital …, erstmals am 18.\nOktober 2002 die Diagnose eines POS gestellt worden ist. Am 25. Oktober\n2003 meldeten die Eltern den Versicherten zum Leistungsbezug bei der IV\nan. Indessen wurde dieser bereits seit 21. August 2001 auf Kosten der\nKrankenversicherung behandelt. Daher stellt diese den Antrag, die IV habe\ndie Leistungen für die Ergotherapiebehandlungen seit Beginn der Therapie\nam 21. August 2001 (Fr. 3'973.55), eventualiter seit Februar 2002 (Fr.\n3'152.55), nachzuzahlen. Die IV-Stelle stellt sich demgegenüber auf den\nStandpunkt, im Falle eines POS gemäss Ziff. 404 GgV könnten Leistungen\nerst ab dem Datum der gesicherten Diagnose, somit wie verfügt ab 18.\nOktober 2002, erbracht werden. Hiezu stützt sie sich unter anderem im\nErgebnis auf Rz 404.6 des Kreisschreibens über die medizinischen\nEingliederungsmassnahmen (KSME) des BSV. Gemäss dem zweiten Satz\ndieser Randziffer werden die Behandlungskosten ab gestellter Diagnose\nübernommen. Ihr kann im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EVG (vgl.\ndas Urteil vom 19. August 2004, I 508/03) gefolgt werden.\n\n3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Zeitpunkt, ab welchem die\nLeistungspflicht der IV zu laufen beginnt.\n\na) Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20.\nAltersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen\nnotwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet nach\nAbs. 2 derselben Vorschrift die [Gebrechen], für welche Massnahmen gewährt\nwerden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das [Gebrechen] von\ngeringfügiger Bedeutung ist. Gestützt auf die ihm eingeräumte Kompetenz hat\nder Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9.\nDezember 1985 erlassen. In deren Anhang Ziff. [404 wird das POS wie folgt\numschrieben: “Kongenitale Hirnstörung mit vorwiegend psychischen und\nkognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles\nPsychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom,\nkongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter\nDiagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden\nsind (kongenitale Oligophrenie ist ausschliesslich als Ziff. 403 zu behandeln).“\n\nb) Das EVG hat in BGE 122 V 120 ff. Erw. 3a/dd ff. festgehalten, dass Ziff. [404\nGgV Anhang gesetzmässig sei. Diese Vorschrift bezwecke,\nAnspruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht der IV zu definieren\n(a.a.O. S. 122 Erw. 3b/bb). Bei den Kriterien der rechtzeitig vor dem 9.\nAltersjahr der versicherten Person gestellten Diagnose und dem rechtzeitigen\nBehandlungsbeginn handelt es sich somit um Anspruchsvoraussetzungen\n(ebenso AHI 2002 5. 61 Erw. 1b). Damit die Leistungspflicht der IV ausgelöst\nwird, muss also eine (rechtzeitig) gestellte Diagnose vorliegen. Ein blosser\nVerdacht auf ein POS genügt nicht. Ferner hat das EVG mehrfach betont\n(BGE 122 V 123 Erw. 3b/bb), dass die fehlende rechtzeitige Diagnose die\nunwiderlegbare Rechtsvermutung schaffe, dass es sich nicht um ein\nangeborenes POS handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis,\ndass die Möglichkeit der Diagnosestellung vor Vollendung des 9. Altersjahres\nbestanden habe. Selbst wenn es, objektiv betrachtet, an sich möglich\ngewesen wäre, rechtzeitig eine Diagnose zu stellen, dies aber im konkreten\nEinzelfall - aus welchen Gründen auch immer - nicht geschehen sei, habe die\nIV unter Ziff. 404 GgV Anhang keine medizinischen Massnahmen zu\nübernehmen (Urteile A. vom 13. Januar 2003, I 362/02, G. vom 5. September\n2001, I 554/00, und S. vom 31. August 2001, 1 558/00).\n\n"}