{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-06-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2004-21_2004-06-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_21_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb7b56ba3fbbeb82936c3b4ca0604d9988bc114df87c1d43f350dcd577ba379eb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfb7b56ba3fbbeb82936c3b4ca0604d9988bc114df87c1d43f350dcd577ba379eb1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_21", "Checksum": "d72703909c7abde6e400a0671907d474"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 25.06.2004 S 2004 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 25.06.2004 S 2004 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die … AG übernahm die Kosten für die Ergotherapie seit\ndiesem Datum im Rahmen der KVG-Leistungen.\nAm 25. Oktober 2002 stellten die Eltern von … bei der IV-Stelle des Kantons\nGraubünden Antrag auf die Durchführung medizinischer Massnahmen\n(Ergotherapie). Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass die Behinderung\nzwar seit Geburt bestehe, die Diagnosestellung jedoch erst im Oktober 2002\nerfolgt sei. Im Arztbericht vom 8. November 2002 bestätigte Dr. med. …,\nNeuropädiater am Kantonsspital …, die Diagnose des Geburtsgebrechens\n404 (infantiles POS). Wegen Koordinationsproblemen sowie Verdacht auf\nTeilleistungsstörungen sei bereits im Februar 2002 eine Abklärung durch eine\nErgotherapeutin erfolgt, welcher Auffälligkeiten, insbesondere bei\ndifferenzierten Bewegungsabläufen gefunden und eine Ergotherapie\nempfohlen habe.\nMit Verfügung vom 11. September 2003 übernahm die IV die Kosten für die\nBehandlung des Geburtsgebrechens vom 18. Oktober 2002 bis 31. Oktober\n2006 (Revision). Diese Verfügung blieb unangefochten und ist rechtskräftig.\nMit Verfügung vom 12. September 2003 übernahm die IV sodann auch die\nKosten für die medizinische Massnahme (ambulante Ergotherapie nach\närztlicher Verordnung) zur Unterstützung der Behandlung des\nGeburtsgebrechens Nr. 404 für den Zeitraum vom 18. Oktober 2002 bis 31.\nOktober 2004 (Revision).\nAm 22. September 2003 erhob die … AG gegen die Verfügung vom 12.\nSeptember 2003 Einsprache. Diese ergänzte sie am 14. Oktober 2003. Sie\nmachte im Wesentlichen geltend, der Anspruch auf medizinische\nMassnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen entstehe, sobald\ndieses behandlungsbedürftig sei und eine erfolgsversprechende\nBehandlungsmöglichkeit bestehe (Art. 2 Abs. 1 GgV). Wenn eine Therapie\nerst später nötig und im Anhang zur GgV enthalten sei, beginne der Anspruch\nmit der Einleitung der Massnahme (Art. 2 Abs. 2 GgV). Wenn die Anmeldung\nerst nach Entstehung des Anspruchs erfolge, würden die Leistungen für die\n12 der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2\nIVG). Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ergotherapie bestehe\ndeshalb seit dem Beginn der Ergotherapie am 21. August 2001.\nMit Entscheid vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. Nach\nArt. 13 Abs. 1 IVG bestünde grundsätzlich ein Anspruch für Personen unter\n20 Jahren auf die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung\nvon Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss geltenden Vorschriften\nkönnten die Voraussetzungen für das Vorliegen des GG Nr. 404 als erfüllt\ngelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im\nSinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit,\ndes Antriebes, des Erfassens, der Konzentrationsfähigkeit sowie der\nMerkfähigkeit ausgewiesen seien. Die Diagnose sei am 18. Oktober 2002\ngestellt worden. Ab diesem Datum sei die Anerkennung des GG Nr. 404\nunbestritten und die Kosten dürften daher erst ab diesem Datum übernommen\nwerden.\n\n2. a) Dagegen erhob die … AG beim Verwaltungsgericht am 25. Februar 2004 fristund formgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides und die Verpflichtung der IV-Stelle, der\nBeschwerdegegnerin die Leistungen für Ergotherapiebehandlungen vor dem\n18. Oktober 2002 ab Beginn der Therapie im Umfang von CHF 3'973.55\n(eventualiter ab Februar 2002 im Umfang von CHF 3'152.55)\nzurückzuerstatten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das\nKreisschreiben über die medizinischen Massnahmen der\nInvalidenversicherung (KSME) Ziff. 404.6 sehe vor, dass die\nBehandlungskosten erst ab gestellter Diagnose übernommen würden. Diese\nVorschrift sei jedoch nicht verordnungs- und gesetzeskonform und dürfe nicht\nzur Anwendung gelangen. Der Rechtsprechung des EVG lasse sich\nentnehmen, dass das Kriterium „Diagnosestellung und Behandlung“ keine\ngenügende Grundlage für die Frage des Zeitpunktes der\nLeistungsübernahme bilde. Massgebend seien Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 2\nAbs. 1 GgV. Danach sei die objektive Behandlungsbedürftigkeit dann\nausgewiesen, wenn Anzeichen des Beschwerdebildes vorhanden seien oder\nStandarduntersuchungen auf das Bestehen des Leidens hinwiesen.\nVorliegend sei das Beschwerdebild bereits vor dem 18. Oktober 2002\noffenkundig vorhanden gewesen und die Untersuchungen hätten klar auf das\nBestehen des Leidens hingewiesen. Daher sei auch eine Ergotherapie\nverordnet worden und die dadurch entstandenen Kosten seien entsprechend\ndurch die IV zu übernehmen.\n\n"}