Sie könnte auch durch normales Kauen verursacht worden sein. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.