Die blosse Vermutung oder Möglichkeit, dass die Zahnschädigung durch einen Fremdkörper verursacht wurde, genügt rechtsprechungsgemäss nicht. Auch aufgrund der Schädigung selbst kann nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. BGE 122 V 233 E. 1). Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die Zahnschädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor entstanden ist. Sie könnte auch durch normales Kauen verursacht worden sein.