Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Betroffene das corpus delicti genauer beschreiben kann, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts U 148/01 vom 27. Juni 2002, U 229/01 vom 21. Februar 2003 sowie U 64/02 vom 26. Februar 2004, je mit weiteren Hinweisen). Folglich bleibt ungeklärt, worauf der Beschwerdeführer gebissen hat. Die blosse Vermutung oder Möglichkeit, dass die Zahnschädigung durch einen Fremdkörper verursacht wurde, genügt rechtsprechungsgemäss nicht.