Dieses Vorbringen ist unbehelflich, da im vorliegenden Fall die Frage, ob eine Ungewöhnlichkeit und somit auch ein Unfall im Rechtssinne vorliegen, gar nicht beantwortet werden kann. Der Beschwerdeführer ist - da er den restlichen Kaubrei hinuntergeschluckt hat - weder in der Lage den fraglichen Gegenstand vorzulegen, noch kann er diesen genau bezeichnen („harter Gegenstand“/“Steinchen oder hartes Korn“).