c) Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den behaupteten Geschehensablauf mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass in gekochtem Reis mit „harten Körnern etc.“ nicht gerechnet werden müsse, weshalb diese ungewöhnlich seien. Er stützt sich diesbezüglich u. a. auf die Rechtsprechung des EVG, wonach ein Steinchen in einem Reisgericht als ungewöhnlich angesehen worden sei. Dieses Vorbringen ist unbehelflich, da im vorliegenden Fall die Frage, ob eine Ungewöhnlichkeit und somit auch ein Unfall im Rechtssinne vorliegen, gar nicht beantwortet werden kann.