Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt hingegen keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistung besteht also nur, wenn die Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259). Das Gericht darf und soll zudem berücksichtigen, dass die ersten Aussagen einer versicherten Person erfahrungsgemäss unbefangener und zuverlässiger sind, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 115 V 143 E. 8c).