Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt somit die objektive Beweislast beim Leistungsansprecher (vgl. BGE 121 V 208 E. 6a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt hingegen keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist.